Frankenthal: Verurteilung wegen heimlicher Nacktfotos in Schwimmbädern

Frankenthal: Verurteilung wegen heimlicher Nacktfotos in Schwimmbädern

Mann wegen heimlicher Nacktfotos in Schwimmbädern verurteilt – das Amtsgericht Frankenthal ahndete 98 illegale Aufnahmen aus Umkleidekabinen.
Veröffentlicht am 14. August 2026
Frankenthal: Verurteilung wegen heimlicher Nacktfotos in Schwimmbädern

Hinweis: Das Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Das Amtsgericht Frankenthal hat einen Mann verurteilt, der in Schwimmbädern heimlich Fotos von Frauen in Umkleidekabinen gemacht haben soll. Insgesamt 98 solcher Aufnahmen standen im Mittelpunkt des Verfahrens. Der Fall hat in Rheinland-Pfalz für Aufmerksamkeit gesorgt und wirft Fragen auf: Was ist strafbar, und wie können Betroffene reagieren?

Was ist Upskirting und Downblousing?

Upskirting bezeichnet heimliche Foto- oder Videoaufnahmen vom Intimbereich einer Person, bei denen die Kamera unbemerkt unter Röcke oder Kleider gehalten wird. Downblousing meint vergleichbare Aufnahmen in den Ausschnitt einer Person.

Seit 2021 sind beide Taten in Deutschland ausdrücklich strafbar. Der Gesetzgeber hat dafür eigene Straftatbestände im Strafgesetzbuch verankert. Wer erwischt wird, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe.

Im Frankenthaler Fall hatte der Angeklagte offenbar ein technisches Hilfsmittel genutzt, um unbemerkt zu filmen. Berichten zufolge soll dabei auch ein Akkubohrer eine Rolle gespielt haben, vermutlich um ein verstecktes Gerät zu befestigen.

Wie erkennt man einen Spanner?

Verdächtiges Verhalten zeigt sich oft in ungewöhnlichen Situationen: Jemand verweilt ungewöhnlich lange in Umkleidekabinen oder Toilettenräumen, Handys oder kleine Geräte werden auffällig positioniert, Taschen oder Gepäckstücke ohne ersichtlichen Grund an bestimmten Stellen abgestellt.

Ein konkretes Beispiel aus Mainz zeigt, wie Zivilcourage wirkt. Eine Studentin beobachtete, wie ein Mann mit einem Handy aus der Frauentoilette der Universität kam. Auf dem Display war eine Videoaufnahme zu sehen. Die Frau alarmierte sofort die Polizei und hielt den Mann gemeinsam mit anderen fest, bis die Beamten eintrafen. Wie sich herausstellte, hatte er Frauen beim Toilettengang gefilmt.

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Was können Betroffene tun?

Sofort handeln und Polizei rufen

Wer jemanden beim heimlichen Filmen oder Fotografieren beobachtet, sollte sofort die Polizei verständigen. Der Notruf 110 ist rund um die Uhr erreichbar. Wenn möglich, sollte man die verdächtige Person im Blick behalten, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen.

Beweise sichern

Zeuginnen und Zeugen können später im Strafverfahren aussagen. Ihre Beobachtungen sind für die Ermittlungen wertvoll. Wer selbst Opfer geworden ist, sollte das Gerät des Täters nicht anfassen. Die Polizei sichert digitale Beweise fachgerecht.

Anzeige erstatten

Eine Strafanzeige kann bei jeder Polizeidienststelle in Rheinland-Pfalz gestellt werden, auch wenn die Tat nicht auf frischer Tat entdeckt wurde. Betroffene können die Anzeige auch bei der Staatsanwaltschaft erstatten. In Rheinland-Pfalz ist das Justizministerium in Mainz übergeordnete Anlaufstelle für allgemeine Fragen zum Strafrecht.

Welche Strafen drohen Tätern?

Das Strafgesetzbuch sieht für Upskirting und vergleichbare Taten Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor, alternativ kann eine Geldstrafe verhängt werden. Bei erschwerenden Umständen, etwa bei Verbreitung der Aufnahmen, fallen die Strafen höher aus.

Das Urteil aus Frankenthal zeigt: Die Justiz in Rheinland-Pfalz verfolgt solche Taten. Das Strafrecht schützt die Intimsphäre der Menschen auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbädern.

Fazit

Der Fall aus Frankenthal macht deutlich, dass Upskirting kein Kavaliersdelikt ist. Die Rechtslage ist seit 2021 eindeutig, Täter können strafrechtlich verfolgt werden. Wer Zeuge einer solchen Tat wird, kann durch beherztes Handeln dazu beitragen, dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Das Beispiel der Studentin aus Mainz zeigt: Zivilcourage wirkt.